Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HUMBERG GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich  
  1. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist bei nicht vorrätiger Ware an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme der Bestellung, Auftragsbestätigung oder mit Warenauslieferung zu Stande.
  2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn eine Finanzierung durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.
  3. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben, Kalkulationen, Pläne, Lichtplanungsdateien, Zeichnungen sowie sonstige vergleichbare Unterlagen und Angaben sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weitergegeben werden.  Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
  4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.
  5. Ein bei uns eingeholter Kostenvoranschlag ist, sofern es zu keiner Auftragserteilung kommt, kostenpflichtig.
§ 3 Produkt,- Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten
  1. Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen keine Garantie dar. Unsere Kataloge und unsere Website werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich. Abweichungen zwischen der visuellen Darstellung und dem visuellen Eindruck einer Anlage sind möglich.
  2. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten.
  3. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Der Ansprechpartner ist zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den Kunden berechtigt.
  4. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
  5. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen.
  6. Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Fordert der Kunde bei uns technischen Support an, sind pro Stunde EUR 80,00 zzgl. USt. zu entrichten, für einen halben Tag fallen mindestens EUR 400,00 zzgl. USt. an. Fahrten zu und ab dem Einsatz-Standort sowie etwaige Übernachtungskosten sind separat anzufragen.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt 14 Tage nach Rechnungserhalt automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs ist unsere Forderung mit dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
  6. Die HUMBERG GmbH ist berechtigt, die Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen.
§ 5 Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen
  1. Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die per E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
  2. Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
  3. Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
  5. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von sechs Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 6 Gefahrübergang, Rücksendungen
  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport ausnahmsweise selbst beauftragen oder organisieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
  3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, mangelfreie Ware zurückzunehmen oder umzutauschen. Sofern wir einer Rücknahme oder einem Umtausch aus Kulanz zustimmen, werden nur originalverpackte Produkte zurückgenommen. Sonderanfertigungen, beschädigte oder veränderte Teile werden nicht akzeptiert oder umgetauscht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiterverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Mängelhaftung, Schadenersatz
  1.  Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Werkleistungen gilt § 377 HGB entsprechend.
  2. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist oder gem. nachstehendem Abs. (6). Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Leisten wir Gewähr durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache, übernehmen wir die etwaigen Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien sowie etwaige Reparaturkosten nicht, es sei denn, wir hätten den Mangel schuldhaft verursacht.
  4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann vom Kunden Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  10. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 445 b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Abs. (5) bis (7).
  11. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  12. Von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind Verzugsschäden, welche spezieller in § 5 Abs. (7) bis (10) geregelt sind.
  13. Ein etwaiger Anspruch erlischt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Werkstück ordnungsgemäß und regelmäßig gereinigt worden ist. Die Reinigung sollte mit reinem Wasser, gegebenenfalls mit geringen Zusätzen neutraler oder schwach alkalischer Waschmittel vorgenommen werden. Keine kratzenden, abrasiven Mittel verwenden. Nur weiche, nicht fasernde Tücher zur Reinigung benutzen und starkes Reiben ist zu unterlassen. Unmittelbar nach jedem Reinigungsvorgang ist mit reinem, kalten Wasser nachzuspülen.  Eine auch nur kurzfristige Verwendung von organischen Lösungsmiteln, wie z. Bsp: Nitroverdünnung oder Aceton, von alkalischen und sauren, sowie abrasiven oder sonst lachkschädigenden Reinigungsmitteln resultiert in einer irreversibllen, mit freienm Auge nicht ersichtlichen Schädigung der Lackoberfläche. 
  14. Es besteht keine Haftung für Schäden am Werkobjekt, sofern dieses vom Besteller eingebracht wurde, das Werkobjekt für die gewünschte Art der Bestrahlung oder Folgebearbeitung ungeeignet war un der Unternehmer vorher auf die Möglichkeit einer Beschädigung sowie die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts hingewiesen hat. 
§ 9 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
  1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller bestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht geändert wird.
  2. Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und bewahrt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurücksenden oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, vernichten.
  3. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt und beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungs- einrichtungen voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm Eigentum zu verschaffen.
  4. Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
  5. Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.
§10 Schutz- und Urheberrechte
  1. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile, seien sie körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Der Besteller darf sie nur für den vorgesehenen Zweck im Rahmen des Vertrages verwenden und ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen.
  2. Für alle uns vom Besteller übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.
  3. Im Übrigen haften wir dafür, dass durch die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nicht verletzt werden. Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder das Produkt/die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist das zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller alle Rechte im Rahmen von Ge- währleistungsansprüchen zu. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, uns über von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Stellt der Besteller in solchen Fällen die Nutzung von Produkten oder Leistungen ein, ist er verpflich- tet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde.
§ 11 Abrufaufträge
  1. Haben wir mit dem Kunden einen Abrufauftrag vereinbart, sind die jeweiligen Abrufe von diesem rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor Lieferung, mit den vereinbarten Teilmengen in Textform bei uns einzureichen und abzunehmen.
  2. Bei Abrufen sind wir zur Lieferung nur verpflichtet, wenn wir eine entsprechende Auftragsbestätigung erteilen. Sollten die vom Kunden abgerufenen Mengen innerhalb der von ihm gewünschten Zeit nicht geliefert werden können, werden wir ihn spätestens eine Woche nach Eingang seines Abrufs bei uns hierüber unterrichten.
  3. Wurde mit dem Kunden ein Abrufkontrakt ohne Vereinbarung von Laufzeiten oder Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen vereinbart, können wir spätestens zwei Monate nach dem Zustandekommen des Abrufkontrakts eine verbindliche Festlegung von dem Kunden hierüber verlangen. Sollte mit dem Kunden keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen worden sein, muss die Gesamtmenge von ihm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des Abrufkontraktes erfolgen. Kommt der Kunde dem nicht nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Abrufkontrakt zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Unser Recht, die Erfüllung des Abrufkontraktes zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung, ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 13 Vergabe an Dritte
  1. Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
  2. In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Entsorgung von Verpackungen
  1. Der Kunde hat auch die Entsorgung von Verpackungen und Transportsicherungen selbst vorzunehmen.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist 48301 Nottuln und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist 48653 Coesfeld. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.